Flugfunkzeugnisse
BZF II, BZF I, BZF E, AZF, AZF E: fünf Zeugnisse, und sie unterscheiden sich in drei Dingen — in welcher Sprache, nach welchen Flugregeln und, beim BZF II, in welchem Gebiet man funken darf. Alles auf dieser Seite steht in der Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV); die Fundstelle steht jeweils dabei.
Wortlaut nach § 2 Absatz 2 FlugfunkV. Berechtigt:
Die praktische Faustregel daraus: wer nach Sichtflugregeln in Deutschland fliegt, kommt mit dem BZF II aus. Wer englischen Funkverkehr führen muss, braucht das BZF I. Wer nach Instrumentenflugregeln fliegen will, braucht das AZF — und dafür vorher ein BZF.
Der Satz in § 2 Absatz 2 beginnt mit den Worten „Vorbehaltlich der Bestimmungen von Anhang I FCL“ — gemeint ist FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Sprachnachweis (Language Proficiency). Das ist eine eigene Prüfung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrtpersonal; die Bundesnetzagentur kann sie abnehmen und nach § 15 FlugfunkV organisatorisch mit der Flugfunkprüfung verbinden, aber sie ist nicht dasselbe.
Der Unterschied fällt spätestens beim Ablaufdatum auf: das Flugfunkzeugnis selbst ist unbefristet — die FlugfunkV kennt dazu nur die Nachprüfung (§ 11) und die Entziehung (§ 17) —, während der Sprachnachweis befristet ist und nach § 15 durch eine Verlängerungsprüfung erneuert wird. Der Satz ich habe das BZF I, also darf ich ins Ausland funken ist deshalb zu kurz gedacht: dazu gehört der Sprachnachweis, und was im Ausland gilt, bestimmt ausserdem der jeweilige Staat.
§ 3 FlugfunkV nennt sie vollständig:
Mehr steht dort nicht. Keine Flugstunden, keine Mitgliedschaft, keine Vorbildung.
Erstens: ohne Zeugnis funken. § 1 Absatz 2 Nummer 1 FlugfunkV nimmt vom Zeugniszwang aus: „bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in Lufträumen der Klassen B, C und D betrieben werden“. Wer also Segelflug oder Ultraleicht ausserhalb dieser Lufträume fliegt, braucht dafür kein Flugfunkzeugnis. Die Ausnahme endet an der Luftraumgrenze — und der Fragenkatalog prüft genau das gleich dreimal ab.
Zweitens: das Zeugnis über die Lizenzprüfung. Nach § 12 FlugfunkV können Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal als Prüfung nach § 8 anerkannt werden, wenn die Prüfungsinhalte des praktischen Teils aus der Anlage 1 geprüft worden sind. Dabei entspricht „die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I“. Wer die Sprechfunkberechtigung so erworben hat, legt bei der Bundesnetzagentur eine Kopie der Lizenz vor, statt noch einmal anzutreten.
Beides ist eine Möglichkeit, kein Automatismus: anerkannt wird nur, was auch geprüft wurde, und die Entscheidung liegt bei der Behörde.
Prüfungsbehörde ist nach § 4 FlugfunkV die Bundesnetzagentur; die für Prüfungen örtlich zuständigen Außenstellen gibt sie in ihrem Amtsblatt bekannt. In den Anmeldehinweisen der Bundesnetzagentur (Stand November 2025) sind das sieben Orte: Berlin, Bremen, Eschborn, Köln, Leipzig, München und Reutlingen.
Die Anmeldung läuft über die Bundesnetzagentur, nicht über den Verein oder die Flugschule. Sie muss nach § 5 FlugfunkV schriftlich und spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin dort eingehen, unter Angabe der beantragten Zeugnisart. Zugelassen wird nach § 6 erst, wenn die Unterlagen vollständig sind und die Gebühr eingegangen ist; sie ist im Voraus fällig. Bei Minderjährigen gehört die Unterschrift der Erziehungsberechtigten dazu.
Die Gebühr ist kein bewegliches Ziel, sie steht in Anlage 2 der FlugfunkV (§ 18): 80 € für das BZF II, 95 € für das BZF I, 85 € für das BZF E, 56 € für eine Wiederholung des theoretischen Teils, 80 € für die Zusatzprüfung vom BZF II zum BZF I. Dieselben Beträge nennen die Anmeldehinweise der Behörde (Stand November 2025). Wer die Anmeldung nach der Zulassung zurückzieht, zahlt nach § 19 ein Viertel weniger. Verbindlich ist immer die Behörde selbst: bundesnetzagentur.de/Flugfunkzeugnisse.
Am Prüfungstag: Ausweis mitbringen — nach § 8 Absatz 2 muss sich der Bewerber vor Beginn durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Wer besteht, fährt mit dem Zeugnis nach Hause: es wird nach § 8 Absatz 6 durch Aushändigung erteilt.
§ 8 Absatz 4 FlugfunkV sagt es so: „Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat.“
Eine Fragenzahl oder eine Prozentgrenze nennt die Verordnung nicht. Wer eine liest, liest eine Übungsvorgabe, keine Vorschrift — auch die in unserer App ist eine, und sie sagt das auf jedem Bildschirm, der sie benutzt.
Nicht bestanden ist kein Weltuntergang und in der Verordnung geregelt (§ 9): Die Prüfung kann einmal wiederholt werden, und zu wiederholen sind nur die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Der früheste Zeitpunkt der Wiederholung liegt in der Regel sieben Tage, der späteste sechs Monate nach der nicht bestandenen Prüfung.
Die Frist, die man dabei übersieht: die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss nach § 9 Absatz 2 spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Erstprüfung erfolgen. Wer sich in dieser Zeit nicht anmeldet, verliert den Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung — auch wenn die sechs Monate noch nicht um sind. Dann bleibt nur eine neue Vollprüfung zur vollen Gebühr.
Nach § 10 FlugfunkV können Inhaber eines gültigen Sprechfunkzeugnisses durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges erwerben. Zum BZF I führt dieser Weg aus dem BZF II oder dem BZF E (Anmeldehinweise der Bundesnetzagentur, Stand November 2025). Das Entscheidende steht in der Anlage 1 unter Nummer 2.1: in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, entfällt der Teil Kenntnisse.
Im Klartext: Wer das BZF II hat und auf BZF I aufrüstet, legt den Fragenteil nicht noch einmal ab. Und es entfällt mehr als der: nach Anlage 1 Nummer 2.2.2 entfällt in dieser Zusatzprüfung auch die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache. Geprüft werden damit die Flugvorbereitung, der Sprechfunk auf Englisch und der englische Text mit Übersetzung. Welcher das ist, steht auf der Seite BZF I: was geprüft wird; was das BZF II allein verlangt, auf der Seite BZF II: was geprüft wird.
Und eine Kleinigkeit mit zwei Seiten: eine nicht bestandene Zusatzprüfung kann nach § 10 Absatz 3 erneut abgelegt werden, also nicht nur einmal wie die Erstprüfung. Dafür entfällt der Teilerhalt des § 9: nach den Anmeldehinweisen der Bundesnetzagentur (Stand November 2025) muss eine nicht bestandene Zusatzprüfung stets in allen Teilen und zur vollen Gebühr erneut abgelegt werden. Unbegrenzt oft, aber jedes Mal ganz.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen Fragenkatalog für beide Zeugnisse; sein Titel nennt BZF II und BZF I in einem Atemzug. 261 Fragen, gültig seit dem 01.05.2024. Sie stehen hier alle, nach den 27 Themen des Katalogs geordnet und zum Antworten: