BZF II · BZF 2
Das BZF II berechtigt nach § 2 Absatz 2 FlugfunkV, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache auszuüben. Es ist das Zeugnis, mit dem die meisten anfangen, und für Flüge im Inland reicht es. Was hier steht, steht in der Verordnung über Flugfunkzeugnisse; die Fundstelle steht jeweils dabei.
Die Anlage 1 zur FlugfunkV ordnet dem BZF II unter Nummer 1 zwei Blöcke zu.
„Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in deutscher Sprache nachzuweisen“, und dann vier Gebiete: die rechtlichen Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes (1.1.1), die Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr (1.1.2), das Not- und Dringlichkeitsverfahren (1.1.3) und die wichtigsten Bestimmungen aus dem Bereich der Flugsicherung (1.1.4, mit vier Unterpunkten von der Luftraumorganisation bis zur Funknavigation).
Abgefragt wird das mit dem Fragenkatalog der Bundesnetzagentur: 261 Fragen, gültig seit dem 01.05.2024. Sie stehen hier alle, zum Antworten.
Das ist alles. Kein englischer Sprechfunk, kein englischer Text zum Übersetzen — den gibt es erst beim BZF I, als Nummer 2.2.3 der Anlage 1. Wer also nach BZF 2 Übungstexten sucht: der Übersetzungsteil gehört nicht zu dieser Prüfung.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen Katalog für beide Zeugnisse; sein Titel nennt BZF II und BZF I in einem Atemzug. Der Unterschied zwischen den beiden liegt nicht im Fragenteil, sondern im praktischen: beim BZF I kommen der englische Sprechfunk und der Übersetzungstext dazu (mehr dazu hier).
Praktisch heißt das: wer heute BZF II lernt und später aufrüstet, lernt den Fragenteil nur einmal. In der Zusatzprüfung entfällt er nach Anlage 1 Nummer 2.1 ebenso wie der deutsche Sprechfunk (Nummer 2.2.2).
Geprüft wird bei der Bundesnetzagentur (§ 4); nach ihren Anmeldehinweisen (Stand November 2025) an sieben Orten: Berlin, Bremen, Eschborn, Köln, Leipzig, München und Reutlingen. Verbindlich ist immer die Behörde selbst: bundesnetzagentur.de/Flugfunkzeugnisse.
§ 8 Absatz 4 FlugfunkV: „Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat.“ Eine Fragenzahl oder eine Prozentgrenze nennt die Verordnung nicht — wer eine liest, liest eine Übungsvorgabe, auch die in dieser App.
Nicht bestanden: einmal wiederholbar, und zwar nur die Teile, in denen nicht bestanden wurde (§ 9 Absatz 1). Frühestens nach sieben Tagen, spätestens nach sechs Monaten — aber anmelden muss man sich nach § 9 Absatz 2 innerhalb von drei Monaten, sonst erlischt der Anspruch auf Zulassung.
Das Zeugnis selbst ist unbefristet: die FlugfunkV kennt dazu nur die Nachprüfung (§ 11) und die Entziehung (§ 17). Befristet ist der Sprachnachweis, und der ist etwas anderes als das Flugfunkzeugnis — siehe die Seite zu den Zeugnissen.
Beim BZF II ist die Antwort angenehmer als beim BZF I, weil es keinen englischen Teil gibt:
Der praktische Teil bleibt eine Prüfung, die man vor Menschen ablegt. Was eine App leisten kann, ist, dass einem die Sprechgruppen und die Reihenfolge in Fleisch und Blut übergehen, bevor man dort sitzt.
Mit Karteikasten, Runden und Fortschritt — sie sind ein amtliches Dokument. Bezahlt wird, was dazugebaut wurde: die Erklärung zu jeder Antwort, die Probeprüfung und der Funksimulator. Einmalig 12,99 €, kein Abo.